Israels Verpflichtungen unter internationalem Recht
Trotz Israels umfassender Kontrolle über den Gazastreifen behauptet die israelische Regierung, die Ausführung des „Rückzugsplanes“ würde „die Forderungen gegen Israel, bzgl. seiner Verantwortung gegenüber den Palästinensern im Gazastreifen ungültig machen.“
In Erwiderung zahlreicher am israelischen Obersten Gerichtshof eingereichten Klagen gab die israelische Staatsanwaltschaft bekannt, dass Israel mit der Beendigung der Militärregierung im Gazastreifen nach internationalem Recht keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Bevölkerung des Gazastreifens hätte. Stattdessen solle diese ihre Ansprüche nun gegenüber der Palästinensischen Autonomiebehörde geltend machen.
Die Ansicht schließt ein, dass die israelische Kontrolle über das Leben von Palästinensern im Gazastreifen in einer Art normativen Vakuum existiert, in welchem Israel weder für sein Handeln, noch für dessen Folgen verantwortlich ist. Wie wir später sehen werden entbehrt dieses Argument jeglicher Grundlage, sowohl unter internationalem humanitärem Recht, als auch unter internationaler Menschenrechtsgesetzgebung.
Eine Quelle diese Verpflichtungen Israels gegenüber den Bewohnern des Gazastreifens sind die Gesetzgebungen zu Fragen der Besatzung, welche in der Hager Konvention (1907) und in der Vierten Genfer Konvention (1949) niedergeschrieben sind. Diese Gesetze machen den besetzenden Staat generell verantwortlich für Sicherheit und Wohlergehen der Zivilisten in den besetzten Gebieten. Die Besatzungsgesetze greifen, falls eine Staat die „effektive Kontrolle“ über das betreffende Territorium innehat.
Der israelische Oberste Gerichtshof hat, Israels Behauptungen widersprechend, bekannt gegeben, dass die Herstellung und Aufrechterhaltung einer Besatzung nicht von der Existenz einer Institution, die das Leben der lokalen Bevölkerung verwalten, abhänge, sondern lediglich vom Grad der Militärkontrolle in dem Gebiet. Darüberhinaus könne ein bestimmtes Gebiet als „besetzt“ erachtet werden, auch wenn die Armee keine feste Präsenz im ganzen Gebiet hat.
Führende Experten humanitären Rechts behaupten, dass „effektive Kontrolle“ auch existiere, wenn die Armee Schlüsselpositionen im betreffenden Gebiet kontrolliert, die seine Macht über das gesamte Gebiet ausdehnen und eine alternative Zentralregierung davon abhält, ihre Macht zu formulieren und inne zu haben. Die breite Bandbreite israelischer Kontrolle im Gazastreifen, welche trotzt des Mangels an physischer Präsenz von Soldaten der israelischen Armee in dem Gebiet existiert, kreiert eine begründbare Grundlage für die Annahme, dass diese Kontrolle einer „effektiven Kontrolle“ gleichkommt, sowie, dass die Besatzungsgesetze weiterhin angewendet werden müssen.
Doch selbst wenn Israels Kontrolle im Gazastreifen nicht einer „effektiven Kontrolle“ gleichkäme und das Gebiet nicht als besetzt gewertet werden könnte, trüge Israel immer noch bestimmte Verantwortungen nach internationalem humanitären Recht. IHR ist nicht auf den Schutz von Zivilisten unter Besatzung begrenzt, sondern beinhaltet Bestimmungen, die auf den Schutz von Zivilisten in bewaffneten Konflikten abzielen, unabhängig des Status der Gebiete in dem sie leben.
Davon ausgehend, dass Israel behauptet, ein bewaffneter Konflikt zwischen Israel und palästinensischen Organisationen, die es bekämpfen, existiere, welcher auch nach dem Rückzug aus dem Gazastreifen weiter anhält, so finden diese Bestimmungen ihre Anwendung. Diese Bestimmungen findet man z.B. in der Vierten Genfer Konvention. Demnach muss Israel Verwundete, Kranke, Kinder unter 15 Jahren und schwangere Frauen schützen, den freien Durchgang von Medikamenten und Grundnahrungsmitteln garantieren, es Sanitätern ermögliche Hilfe zu leisten und die Verhängung von Kollektivstrafen unterlassen.
Eine weitere Rechtsquelle für Israels Verantwortung gegenüber der Bevölkerung des Gazastreifens leitet sich aus internationaler Menschenrechtsgesetzgebung her. Die Gründungsinstrument dieses Rechtszweiges ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948). Seine prinzipiellen Bestimmungen wurden über die Zeit durch sechs internationale Konventionen, angenommen durch die Vereinten Nationen und von Israel ratifiziert, bewahrt. Diese Konventionen anerkennen das Recht jeder Person auf Bewegungsfreiheit, Freiheit zu arbeiten und einem adäquaten Lebensstandard, das Recht auf Bildung und adäquate medizinische Versorgung und Familienleben. Jede Partei der Konvention ist verpflichtet diese Bestimmungen nicht nur in seinem eigenen Souveränitätsbereich durchzusetzen, sondern auch gegenüber Personen, die sich unter seiner Kontrolle befinden.
Gemäß des UN-Menschenrechtsausschuss, der sich aus unabhängigen Experten aus aller Welt zusammensetzt, ist die Kernfrage staatlicher Verantwortung bzgl. einer bestimmten Handlung nicht, ob die Handlung im eigenen Souveränitätsbereich ausgeführt wurde, sondern betrifft die Natur der Beziehungen zwischen individuellem Schaden und dem Staat. In anderen Worten, die Verantwortlichkeit eines Staates, Menschenrechte einer bestimmten Bevölkerung zu respektieren, ist eine Funktion staatlicher Kontrolle über die Bevölkerung und nicht notwendigerweise der Status des Gebietes in dem die Bevölkerung lebt.
Diese Folgerung ist ebenso unabwendbar im Licht des universellen Prinzips, welches sich aus Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ergibt: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“
Somit kann Israel seiner rechtlichen Verantwortung, die Menschenrechte der Bewohner des Gazastreifens in jenen Bereichen, die israelischer Kontrolle unterliegen, zu respektieren, nicht ausweichen. Selbst nach dem Rückzug trägt Israel weiterhin rechtlich Verantwortung für die Folgen seiner Handlungen und Unterlassungen bzgl. der Bevölkerung des Gazastreifens. Diese Verantwortung besteht unabhängig von der Frage, ob Israel weiterhin Besatzer des Gazastreifens ist oder nicht.
Der Originalbericht ist bei der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem erschienen.










[...] http://www.ism-germany.net/2008/02/19/israels-verpflichtungen-unter-internationalem-recht [...]
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